Treffer

Berufung des Mitbeklagten als unzulässig verworfen mangels Berufungsbegründung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Unterlassung und Schadensersatz aus Patentverletzung; das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte zu 2. legte Berufung ein, begründete sie jedoch nicht fristgerecht und erschien nicht zum Termin. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig (§ 520, § 522 ZPO). Die Insolvenz eines Mitbeklagten unterbrach die Fristen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungsführer die Berufung nicht innerhalb der nach § 520 ZPO gesetzten oder verlängerten Frist hinreichend begründet.

2

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen unterbricht das Verfahren nur gegen diesen Streitgenossen; Fristen gegenüber anderen Streitgenossen laufen weiter.

3

Erscheint der Berufungskläger im Termin vor dem Berufungsgericht säumig und erweist sich seine Berufung als unzulässig, so ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch ein unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen; ein Versäumnisurteil nach § 539 ZPO setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus.

4

Ein landgerichtliches Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Entscheidung über die Kostentragung kann dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.

Berufung des Mitbeklagten als unzulässig verworfen mangels Berufungsbegründung — Themis