Berufung des Mitbeklagten als unzulässig verworfen mangels Berufungsbegründung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungsführer die Berufung nicht innerhalb der nach § 520 ZPO gesetzten oder verlängerten Frist hinreichend begründet.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen unterbricht das Verfahren nur gegen diesen Streitgenossen; Fristen gegenüber anderen Streitgenossen laufen weiter.
Erscheint der Berufungskläger im Termin vor dem Berufungsgericht säumig und erweist sich seine Berufung als unzulässig, so ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch ein unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen; ein Versäumnisurteil nach § 539 ZPO setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus.
Ein landgerichtliches Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Entscheidung über die Kostentragung kann dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.