Anbringen von Werbevisitenkarten an parkenden Fahrzeugen als Sondernutzung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Gemeingebrauch im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes liegt nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen ihrer Widmung und verkehrsrechtlichen Zweckbestimmung zum Verkehr genutzt wird.
Bei einer Mehrzwecknutzung entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch oder bereits eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt.
Die Anbringung von Werbematerialien an parkenden Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen dient regelmäßig überwiegend eigenen gewerblichen Zwecken und ist daher als Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW erlaubnispflichtig.
Sobald öffentliche Flächen ausschließlich oder überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt werden oder dadurch eine Verunreinigung und ein erhöhter Reinigungsaufwand verursacht wird, sind die Grenzen des Gemeingebrauchs überschritten.