Treffer

Anbringen von Werbevisitenkarten an parkenden Fahrzeugen als Sondernutzung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Betroffene wurde wegen Befestigung von Werbevisitenkarten an parkenden Fahrzeugen mit einer Geldbuße belegt und legte Rechtsbeschwerde ein. Streitfrage ist, ob diese Nutzung Gemeingebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW ist. Das OLG bestätigt, dass überwiegend gewerbliche Nutzung vorliegt und daher Erlaubnis fehlt. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeingebrauch im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes liegt nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen ihrer Widmung und verkehrsrechtlichen Zweckbestimmung zum Verkehr genutzt wird.

2

Bei einer Mehrzwecknutzung entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch oder bereits eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt.

3

Die Anbringung von Werbematerialien an parkenden Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen dient regelmäßig überwiegend eigenen gewerblichen Zwecken und ist daher als Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW erlaubnispflichtig.

4

Sobald öffentliche Flächen ausschließlich oder überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt werden oder dadurch eine Verunreinigung und ein erhöhter Reinigungsaufwand verursacht wird, sind die Grenzen des Gemeingebrauchs überschritten.

Anbringen von Werbevisitenkarten an parkenden Fahrzeugen als Sondernutzung — Themis