PKV-Zusatzversicherung: Kündigung wegen Prämienverzugs ohne Einzelaufstellung unwirksam
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Fortführung eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses als beitragsreduzierte Anwartschaft nach AVB besteht nur, wenn er an ein bestehendes Sonderkündigungsrecht wegen nachträglich eintretender gesetzlicher Krankenversicherungspflicht anknüpft.
Tritt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nicht erst nach Abschluss ein, sondern bestand sie bereits bei Vertragsschluss und handelt es sich lediglich um eine Krankenzusatzversicherung, fehlt es an den Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts und damit auch der daran geknüpften Anwartschaftsoption.
Eine Kündigung des Versicherers wegen Prämienverzugs nach § 38 Abs. 3 VVG ist unwirksam, wenn zuvor keine wirksame qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung nach § 38 Abs. 1 VVG erteilt wurde.
Bei einem in einem Versicherungsschein zusammengefassten Vertrag i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG müssen rückständige Prämienbeträge in der Mahnung getrennt nach den einzelnen Versicherungsbestandteilen ausgewiesen werden; die bloße Angabe eines Gesamtbetrags genügt nicht.
Sind vorgerichtliche Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung ausgeglichen, geht der Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über; eine Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer erfordert eine hinreichend dargelegte Ermächtigung (gewillkürte Prozessstandschaft).