Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Zwangsversteigerung eines WEG-Anteils
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erlischt eine auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem zwangsversteigerten Miteigentumsanteil, weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, führt dies grundsätzlich zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Fortführung der Eintragung an den übrigen WEG-Anteilen.
Eine Ausnahme von der vorstehenden Regel besteht nur, wenn sich die eingetragene Dienstbarkeit in ihrer Ausübung ausschließlich auf das Sondereigentum bezieht und damit als auf einzelne Einheiten beschränkbares Recht ausgestaltet ist.
Ein Wege- oder Durchfahrtsrecht ergreift naturgemäß das gesamte Grundstück und kann nicht bloß als auf einzelne Wohnungseigentumseinheiten bezogene Unterlassungsdienstbarkeit fortbestehen.
Bei der Abgrenzung zwischen Unterlassungsdienstbarkeit und Wege-/Durchfahrtsrecht ist auf Wortlaut und Sinn der Dienstbarkeit sowie auf die zweckgerichtete Sicherung des Zugangs zum herrschenden Grundstück abzustellen.