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Weitere Beschwerde gegen Gegenstandswert: Nachträgliche Zulassung unzulässig

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der frühere Pfleger erhob eine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht. Zentral war, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde nachträglich erklärt werden kann. Das OLG Köln verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig, weil das Landgericht die Zulassung nicht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung wirksam ausgesprochen hatte. Eine nachträgliche Ergänzung der Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen nach § 319 ZPO möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nur zulässig, wenn das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung bereits in seiner Hauptsacheentscheidung zulässt.

2

Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache ausgesprochen werden; ein späterer Zulassungsausspruch ist grundsätzlich unwirksam.

3

Eine nachträgliche Zulassung kann nur in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO erfolgen, wenn die Zulassung ursprünglich vom Beschwerdegericht beschlossen, aber nur formell bei der Entscheidung versäumt wurde und die offensichtliche Unrichtigkeit für Dritte erkennbar ist.

4

Eine Zulassung darf nicht durch nachträgliche Ergänzung (vergleichbar § 321 ZPO) geschaffen werden, weil damit die ursprüngliche Entscheidung geändert würde.

5

Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in verfahrensrechtlich wirksamer Form zugelassen wurde.

Weitere Beschwerde gegen Gegenstandswert: Nachträgliche Zulassung unzulässig — Themis