Aufgebot für gleichgeschlechtliche Ehe abgelehnt (OLG Köln)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsbegriff der Ehe in Art. 6 GG und den einschlägigen einfachen Gesetzen umfasst nach ständiger Rechtsprechung die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau; eine Eheschließung gleichgeschlechtlicher Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen.
Das Transsexuellengesetz rechtfertigt keine Erweiterung oder andersartige Auslegung des Ehebegriffs zugunsten gleichgeschlechtlicher Eheschließungen.
Gerichte dürfen durch Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht den vom Gesetzgeber gewählten Begriffsinhalt der Ehe gegen dessen erkennbaren Willen und gegen den allgemeinen Sprachgebrauch derart verändern, dass sie in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum eingreifen.
Wenn eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nach geltendem Recht nicht in Betracht kommt, scheidet auch die Anordnung eines Aufgebots nach § 3 PStG als Vorbereitung der Eheschließung aus.