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Berufungen zurückgewiesen: Herausgabe von Morgengabe nach deutschem Sachenrecht

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Beklagte und die Klägerin haben Berufung gegen ein Urteil zur Herausgabe von bei der Hochzeit übergebenen Schmuckstücken eingelegt. Zentral war, ob Eigentum und damit Herausgabeanspruch nach deutschem Recht (lex rei sitae) bestehen und ob nach türkischem Recht Rückforderungsrechte bestehen. Das OLG bestätigt die Herausgabe nach § 985 BGB und weist beide Berufungen zurück, da die Klägerin Eigentum und Besitzanspruch bewiesen hat und der Beklagte keine durchgreifenden Rückforderungs- oder Zurückbehaltungsrechte dargetan hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei grenzüberschreitenden beweglichen Sachen bestimmt das Recht des Ortes der Sache (lex rei sitae) über Eigentum und dingliche Ansprüche; bei Übergabe in Deutschland gilt deutsches Sachenrecht.

2

Ein Herausgabeanspruch richtet sich nach § 985 BGB; Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe erfolgt nach § 929 BGB.

3

Rechtsverhältnisse und Rückforderungsansprüche aus der Hingabe (z.B. Schenkung, Morgengabe) sind nach dem auf diese verfahrensrechtlichen und familienrechtlichen Beziehungen anzuwendenden Kollisionsrecht (EGBGB) zu beurteilen.

4

Die Partei, die Besitz und dessen Fortbestand zur Zeit der Rechtshängigkeit behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Indizien über Schenkung bei der Hochzeit genügen nicht, um Besitz zum Streitzeitpunkt sicher nachzuweisen.

5

Ein Zurückbehaltungs- oder Rückforderungsrecht aus ausländischem Recht setzt die substantiiert dargelegten und nachgewiesenen gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechts voraus; unzureichender Vortrag führt zur Abweisung entsprechender Einwendungen.