Berufungen zurückgewiesen: Herausgabe von Morgengabe nach deutschem Sachenrecht
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden beweglichen Sachen bestimmt das Recht des Ortes der Sache (lex rei sitae) über Eigentum und dingliche Ansprüche; bei Übergabe in Deutschland gilt deutsches Sachenrecht.
Ein Herausgabeanspruch richtet sich nach § 985 BGB; Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe erfolgt nach § 929 BGB.
Rechtsverhältnisse und Rückforderungsansprüche aus der Hingabe (z.B. Schenkung, Morgengabe) sind nach dem auf diese verfahrensrechtlichen und familienrechtlichen Beziehungen anzuwendenden Kollisionsrecht (EGBGB) zu beurteilen.
Die Partei, die Besitz und dessen Fortbestand zur Zeit der Rechtshängigkeit behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Indizien über Schenkung bei der Hochzeit genügen nicht, um Besitz zum Streitzeitpunkt sicher nachzuweisen.
Ein Zurückbehaltungs- oder Rückforderungsrecht aus ausländischem Recht setzt die substantiiert dargelegten und nachgewiesenen gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechts voraus; unzureichender Vortrag führt zur Abweisung entsprechender Einwendungen.