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OLG Köln: Vorvertragliche Pflicht zur Zuschlagserteilung im Open‑House‑Verfahren

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger legte ein Angebot zur Lieferung von 4 Mio. FFP2‑Masken vor; das Landgericht verneinte Vertragsschluss. Der Senat hält zwar Vertragsschluss erst mit Zuschlag für ausgeschlossen, sieht aber durch die Angebotsübersendung ein vorvertragliches Schuldverhältnis und eine Selbstverpflichtung der Beklagten zur Zuschlagserteilung. Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt, sodass dem Kläger ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution zustehen dürfte; ein Mitverschulden nach § 254 BGB und die Einwendung der Unmöglichkeit sind zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommen Teilnahmebedingungen den Vertragsschluss ausdrücklich von der Zuschlagserteilung abhängig, begründet die bloße Angebotsübersendung grundsätzlich noch keinen bindenden Kaufvertrag im Open‑House‑Verfahren.

2

Die Übersendung eines den Teilnahmebedingungen entsprechenden Angebots kann jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen; erklärt sich der Auftraggeber in den Bedingungen zur Zuschlagserteilung verpflichtet, begründet dies eine Pflicht zur Annahme eines entsprechenden Angebots.

3

Verletzt der Auftraggeber eine aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis folgende Pflicht zur Zuschlagserteilung, besteht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, der nach § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet sein kann.

4

Ein Anspruch aus Pflichtverletzung ist nach den Grundsätzen der Mitverschuldenshaftung (§ 254 BGB) zu kürzen, wenn der Anspruchsteller durch sein Verhalten (z.B. ungeordnete Kommunikation, unterlassene Nachfragen) zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.

5

Die Einwendung der Unmöglichkeit der Leistung ist eine rechtsvernichtende Einrede, für deren Substantiierung der Beklagte die Beweislast trägt; Fixgeschäfte können nicht wirksam durch vorformulierte AGB umgangen werden, wenn diese der AGB‑Kontrolle nicht standhalten.

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