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Beschwerdeinstanz: Anhörung und Gutachten bei Verlängerung der Betreuung erforderlich

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Beteiligte wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Verlängerung einer Betreuung. Das OLG hob den Beschluss insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil die Beschwerdeinstanz weder den Betroffenen erneut persönlich angehört noch ein aktuelles Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Eine frühere, nahezu zwei Jahre zurückliegende Anhörung und ein veraltetes Gutachten boten keine ausreichende Grundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers muss die Beschwerdeinstanz grundsätzlich den Betroffenen persönlich anhören und ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Betreuung einholen.

2

Von der Pflicht zur erneuten Anhörung oder Gutachteneinholung in der Beschwerdeinstanz kann nur abgesehen werden, wenn die vorinstanzliche Anhörung bzw. das Gutachten in zeitlicher Nähe zur Entscheidung liegt und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3

Ein im ersten Rechtszug erstelltes Gutachten genügt für die Beschwerdeentscheidung nur, wenn es noch zeitnah und aussagekräftig bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands des Betroffenen ist.

4

Auch im Verfahren über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind persönliche Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Gutachtens in der Beschwerdeinstanz erforderlich, sofern keine ausnahmsweise tauglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse vorliegen.

Beschwerdeinstanz: Anhörung und Gutachten bei Verlängerung der Betreuung erforderlich — Themis