Beschwerde gegen Wahl des Verwaltungsbeirats nach § 29 WEG zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
An die Eignung eines Wohnungseigentümers zum Mitglied des Verwaltungsbeirats sind nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die Eignung des Verwalters (§ 29 WEG).
Die Bestellung eines Eigentümers in den Verwaltungsbeirat widerspricht nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Person sprechen.
Dass ein Wohnungseigentümer mit einem anderen Eigentümer in Streit lebt, begründet nicht von vornherein dessen Ungeeignetheit für den Verwaltungsbeirat.
Fehlerhafte Übersehen von Unregelmäßigkeiten in einer Jahresabrechnung durch laienhafte Beiratsmitglieder begründet allein ohne weiteres kein Ausschlusskriterium für eine Wiederwahl; nur bei bekanntem, strafrechtlich relevantem Verhalten oder grober Pflichtverletzung ist die Eignung in Frage zu stellen.
Die Inanspruchnahme eines Miteigentümers zur Zahlung rückständiger Sonderumlagen oder die Weigerung eines Kandidaten, einen anderen Eigentümer in der Versammlung zu vertreten, sind nicht zwangsläufig schwerwiegende Verfehlungen im Sinne einer Ungeeignetheit für den Beirat.