Treffer

Beschwerde gegen Wahl des Verwaltungsbeirats nach § 29 WEG zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin rügte die Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft und machte deren Ungeeignetheit geltend. Streitentscheidend war, ob die Wahl gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Das OLG Köln weist die weitere sofortige Beschwerde zurück und betont, dass an Beiratsmitglieder nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an den Verwalter zu stellen sind. Nur schwerwiegende Gründe rechtfertigen die Ausschließung von der Beiratswahl.

Abstrakte Rechtssätze

1

An die Eignung eines Wohnungseigentümers zum Mitglied des Verwaltungsbeirats sind nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die Eignung des Verwalters (§ 29 WEG).

2

Die Bestellung eines Eigentümers in den Verwaltungsbeirat widerspricht nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Person sprechen.

3

Dass ein Wohnungseigentümer mit einem anderen Eigentümer in Streit lebt, begründet nicht von vornherein dessen Ungeeignetheit für den Verwaltungsbeirat.

4

Fehlerhafte Übersehen von Unregelmäßigkeiten in einer Jahresabrechnung durch laienhafte Beiratsmitglieder begründet allein ohne weiteres kein Ausschlusskriterium für eine Wiederwahl; nur bei bekanntem, strafrechtlich relevantem Verhalten oder grober Pflichtverletzung ist die Eignung in Frage zu stellen.

5

Die Inanspruchnahme eines Miteigentümers zur Zahlung rückständiger Sonderumlagen oder die Weigerung eines Kandidaten, einen anderen Eigentümer in der Versammlung zu vertreten, sind nicht zwangsläufig schwerwiegende Verfehlungen im Sinne einer Ungeeignetheit für den Beirat.

Beschwerde gegen Wahl des Verwaltungsbeirats nach § 29 WEG zurückgewiesen — Themis