Treffer

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach § 47 WEG

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das OLG Köln entschied über die Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren. Zentral war, ob die Zurücknahme des Rechtsmittels allein Erstattungsanspruch begründet. Das Gericht verneinte eine automatische Erstattung, sprach jedoch im konkreten Fall den Streitgegnern die außergerichtlichen Kosten zu, da die Beschwerde keinerlei durchgreifende Einwendungen enthielt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 47 Satz 1 WEG bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

2

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Wohnungseigentumsverfahren ist die Ausnahme; die bloße Zurücknahme eines Rechtsmittels begründet diese Ausnahme nicht automatisch.

3

Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Kostentragungspflicht trifft den Zurücknehmenden nur, wenn dies nach den konkreten Umständen angemessen und billig ist.

4

Der Geschäftswert für das Kostenentscheidungsverfahren ist nach § 48 WEG zu bestimmen; das Gericht kann die Festsetzung der Vorinstanz übernehmen.

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