Treffer

WEG: Sonntagsnutzung des Waschkellers (9–12 Uhr) zulässig, kein Verstoß gegen FeiertagsG NRW

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragsteller fochten einen Mehrheitsbeschluss an, der das Waschen und Trocknen im gemeinschaftlichen Waschkeller an Sonn- und Feiertagen von 9–12 Uhr erlaubte. Amts- und Landgericht schränkten die Nutzungszeit auf 10–12 Uhr ein. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde statt und wies den Anfechtungsantrag zurück: Häusliches Waschen ist regelmäßig keine „öffentlich bemerkbare“ Arbeit i.S.d. § 3 FeiertagsG NRW und die Zeitregelung bewegt sich im Ermessensspielraum der Gemeinschaft. Die Gerichte dürfen ohne entsprechenden Verpflichtungsantrag das Gemeinschaftsermessen nicht durch eigene Regelungen ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG ist ordnungsgemäß, wenn sie den Bestimmungszweck der Gemeinschaftseinrichtung wahrt, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und die Interessen der Eigentümer nach billigem Ermessen ausgleicht.

2

Häusliches Waschen in einem gemeinschaftlichen Waschkeller stellt regelmäßig keine „öffentlich bemerkbare“ Arbeit im Sinne des § 3 FeiertagsG NRW dar, wenn die Tätigkeit nicht die Aufmerksamkeit einer unbestimmten Vielzahl von Personen erregen kann.

3

Im Beschlussanfechtungsverfahren ist das Gericht ohne entsprechenden Antrag nicht befugt, eine angefochtene Gebrauchsregelung durch eine eigene abweichende Regelung zu ersetzen; die gerichtliche Entscheidung beschränkt sich grundsätzlich auf die (ggf. teilweise) Ungültigerklärung des Beschlusses.

4

Innerhalb des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine zeitliche Beschränkung der Waschkellernutzung an Sonn- und Feiertagen zulässig, solange die daraus resultierenden Geräuscheinwirkungen nur geringfügig sind und das unvermeidliche Maß geordneten Zusammenlebens nicht überschreiten.

5

Ein Ermessensfehlgebrauch der Gemeinschaft liegt nicht schon darin, dass die zugelassene Nutzungszeit so bemessen ist, dass sie einen vollständigen Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen praktisch ermöglicht.

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