WEG: Sonntagsnutzung des Waschkellers (9–12 Uhr) zulässig, kein Verstoß gegen FeiertagsG NRW
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG ist ordnungsgemäß, wenn sie den Bestimmungszweck der Gemeinschaftseinrichtung wahrt, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und die Interessen der Eigentümer nach billigem Ermessen ausgleicht.
Häusliches Waschen in einem gemeinschaftlichen Waschkeller stellt regelmäßig keine „öffentlich bemerkbare“ Arbeit im Sinne des § 3 FeiertagsG NRW dar, wenn die Tätigkeit nicht die Aufmerksamkeit einer unbestimmten Vielzahl von Personen erregen kann.
Im Beschlussanfechtungsverfahren ist das Gericht ohne entsprechenden Antrag nicht befugt, eine angefochtene Gebrauchsregelung durch eine eigene abweichende Regelung zu ersetzen; die gerichtliche Entscheidung beschränkt sich grundsätzlich auf die (ggf. teilweise) Ungültigerklärung des Beschlusses.
Innerhalb des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine zeitliche Beschränkung der Waschkellernutzung an Sonn- und Feiertagen zulässig, solange die daraus resultierenden Geräuscheinwirkungen nur geringfügig sind und das unvermeidliche Maß geordneten Zusammenlebens nicht überschreiten.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Gemeinschaft liegt nicht schon darin, dass die zugelassene Nutzungszeit so bemessen ist, dass sie einen vollständigen Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen praktisch ermöglicht.