Aufhebung der Überwachungsbetreuung trotz notarieller Vorsorgevollmacht
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt, ist nicht bereits mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit von Amts wegen eine Überwachungsbetreuung anzuordnen.
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis nach § 1896 Abs. 3 BGB setzt das konkrete Erfordernis der Überwachung des Bevollmächtigten voraus (Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsgrundsatz).
Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist eine amtliche Betreuung entbehrlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer.
Die bloße Erklärung des Vollmachtgebers an den Notar, das Vormundschaftsgericht wegen einer "etwa notwendigen" Überwachung zu verständigen, verpflichtet das Gericht nicht zur automatischen Bestellung einer Überwachungsbetreuung ohne Nachweis konkreter Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit.