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Beschwerden gegen genehmigte Betreuer-Unterbringung wegen Erledigung als unzulässig verworfen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Betroffene und Beteiligte legten Beschwerden gegen die vom Amtsgericht genehmigte geschlossene Unterbringung ein, die der Betreuer später vorzeitig beendete. Das OLG Köln verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil die Hauptsache erledigt und ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse nicht dargetan ist. Nach BVerfG-Rechtsprechung besteht nur in Ausnahmefällen trotz Erledigung ein Feststellungsinteresse; hier hätte der Betroffene während der Unterbringungsdauer die gerichtliche Überprüfung erreichen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Beschwerde gegen eine vom Betreuer veranlasste und vom Vormundschaftsgericht genehmigte Unterbringung ist unzulässig, wenn der Betroffene während der Unterbringung hinreichend Gelegenheit hatte, die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.

2

Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur solange, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer zu beseitigen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen.

3

Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen kann trotz Erledigung ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn der Betroffene typischerweise keine Möglichkeit hat, in der betroffenen Zeit die gerichtliche Entscheidung in den vorgesehenen Instanzen zu erlangen.

4

Ist eine Unterbringungsmaßnahme vom Betreuer jederzeit vorzeitig beendbar bzw. hätte der Betroffene bei regelrechtem Verfahrensgang die Instanzen erreichen können, fehlt regelmäßig das Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Beschwerden gegen genehmigte Betreuer-Unterbringung wegen Erledigung als unzulässig verworfen — Themis