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Berufung: Kein Schadensersatz wegen nicht aufgeklärter Vorschäden am Unfallfahrzeug

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen wirtschaftlichen Totalschaden nach einem Verkehrsunfall vom 1.2.1997. Das OLG Köln stellte fest, dass an dem Fahrzeug Vorschäden vorhanden sind, die nicht mit dem Unfall vereinbar sind, insbesondere ein Türschaden. Der Kläger konnte die Ursächlichkeit der geltend gemachten Schäden für das Unfallereignis nicht substantiiert nachweisen, daher wurde die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden an einem Unfallfahrzeug auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Anspruchsberechtigte zu den nicht kompatiblen Vorschäden keine Angaben oder bestreitet deren Vorliegen, ist ihm auch für vermeintlich kompatible Schäden kein Ersatz zu leisten.

2

Der Darlegungs- und Beweislastige hat darzulegen und ggf. substantiiert nachzuweisen, dass die geltend gemachten Schäden insgesamt oder jedenfalls in einem genau abgrenzbaren Teil durch das streitige Unfallereignis verursacht worden sind.

3

Gutachterliche Feststellungen, die bestimmte Beschädigungen als nicht mit dem Unfall vereinbar kennzeichnen, begründen erhebliche Zweifel an der Zurechenbarkeit weiterer Schäden und können zur Abweisung der Ersatzforderung führen, soweit der Kläger keine näheren Angaben zu Ursache und Ausmaß der Vorschäden macht.

4

Unstimmige oder nicht erklärte Angaben des Klägers sowie die Nichtaufklärung von Passagen aus eigenen Vor-Gutachten können die Glaubhaftmachung des Unfallursachenzusammenhangs entkräften.

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