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WEG: Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung zur Anlegung eines Dachgartens

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Eigentümer einer Penthauswohnung begehrten die Feststellung, daß sie auf ihrer Terrasse einen Dachgarten anlegen dürfen. Das Landgericht hatte dies bejaht; die übrigen Eigentümer legten Beschwerde ein. Das OLG hob den Teil des Beschlusses auf, weil nicht festgestellt wurde, ob die Begrünung ursprünglich vorgesehen war oder ob eine bauliche Veränderung andere Eigentümer über §14 Nr.1 WEG hinaus beeinträchtigt. Zurückverweisung zur erneuten tatrichterlichen Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berechtigung zur Anlegung einer Dachbegrünung durch einen Wohnungseigentümer setzt entweder voraus, daß es sich um die erstmalige Herstellung des nach den Bauplänen vorgesehenen ordnungsgemäßen Zustands handelt, oder daß die Maßnahme, sofern sie eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 WEG ist, die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 Nr.1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

2

Ob eine Dachbegrünung eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer darstellt, ist tatrichterlich zu prüfen; maßgeblich sind insbesondere Auswirkungen auf Abdichtung, Höhenlage von Fenstern und Türen, Wasserhaltung im Substrat und die Gefahr erschwerter Schadensfeststellung.

3

Kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die Begrünung ursprunglich geplant war, sind zur Klärung Baupläne, Bauakten und ggf. Grundakte oder Grundbuch beizuziehen.

4

Fehlende oder unzureichende tatrichterliche Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Baumaßnahme begründen einen Rechtsfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.

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