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WEG: Rückgriff auf gemeinschaftliche Mittel bei von Miteigentümerin geleisteten Verwaltungskosten

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Eine Wohnungseigentümerin forderte Erstattung von von ihr gezahlten Verwaltungskosten. Das OLG Köln stellte fest, dass die Ansprüche aus §§ 16 Abs.2, 21 Abs.2 WEG neben allgemeinen Aufwendungsersatzansprüchen bestehen, die aber nicht vorrangig sind. Weil es sich um gemeinschaftliche Verwaltungskosten handelt, kann die in Anspruch genommene Miteigentümerin auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen. Der Antrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; Gerichtskosten trägt sie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Verbindlichkeiten vorgestreckt, kann der in Anspruch genommene Miteigentümer die Zahlung auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.

2

Ansprüche aus §§ 16 Abs.2, 21 Abs.2 WEG bestehen neben allgemeinen Aufwendungsersatzansprüchen (z.B. §§ 683, 684 BGB, § 748 BGB), ohne dass eine der Anspruchsgrundlagen grundsätzlich Vorrang hat.

3

Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs.2 WEG sind aus den gemeinschaftlichen Mitteln zu begleichen; Auslagen eines einzelnen Eigentümers sind grundsätzlich aus diesen Mitteln zu erstatten, soweit sie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

4

Die Weigerung der Verwalterin oder das Fehlen entsprechender Beschlüsse rechtfertigt ohne Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch nicht, dass ein in Anspruch genommener Wohnungseigentümer nicht auf die gemeinschaftlichen Mittel verweisen kann; der Weg nach § 43 WEG bleibt gegeben.

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