WEG: Rückgriff auf gemeinschaftliche Mittel bei von Miteigentümerin geleisteten Verwaltungskosten
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Verbindlichkeiten vorgestreckt, kann der in Anspruch genommene Miteigentümer die Zahlung auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.
Ansprüche aus §§ 16 Abs.2, 21 Abs.2 WEG bestehen neben allgemeinen Aufwendungsersatzansprüchen (z.B. §§ 683, 684 BGB, § 748 BGB), ohne dass eine der Anspruchsgrundlagen grundsätzlich Vorrang hat.
Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs.2 WEG sind aus den gemeinschaftlichen Mitteln zu begleichen; Auslagen eines einzelnen Eigentümers sind grundsätzlich aus diesen Mitteln zu erstatten, soweit sie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Die Weigerung der Verwalterin oder das Fehlen entsprechender Beschlüsse rechtfertigt ohne Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch nicht, dass ein in Anspruch genommener Wohnungseigentümer nicht auf die gemeinschaftlichen Mittel verweisen kann; der Weg nach § 43 WEG bleibt gegeben.