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Anfechtbarkeit auflagenabhängiger Zwischenverfügung zur Akteneinsicht

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Sohn eines Verstorbenen begehrt Akteneinsicht in die Betreuungsakte; das Amtsgericht macht die Herausgabe von Zustimmung der Miterben und einem Erbschein abhängig. Das Landgericht erklärte die Beschwerde für unstatthaft. Das OLG Köln hebt auf und verneint die Unstatthaftigkeit: die auflagenabhängige Zwischenverfügung ist nach § 19 FGG anfechtbar und verweist zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenverfügung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Akteneinsicht an die Erfüllung bestimmter Auflagen knüpft, ist als selbständige Verfügung im Sinne des § 19 FGG anfechtbar.

2

Liegt in einer Auflage die deutliche und verbindliche Ankündigung, das Gesuch bei Nichterfüllung nicht zu stattzugeben, so erhält die Auflage den Charakter einer anfechtbaren Zwischenverfügung (mittelbare Zurückweisung).

3

Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 34 Abs. 1 FGG ist Ermessen des Gerichts; dieses hat die berechtigten Einsichtsinteressen gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen und das informelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten abzuwägen.

4

Die Beschwerdeinstanz darf nur dann selbst in der Sache entscheiden, wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint; ist dies nicht der Fall, ist an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

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