Treffer

§145 Abs.3 KostO – Entwurfsgebühr setzt Auftrag (ggf. stillschweigend) voraus

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Notar stellte einen Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung zu und forderte hierfür Gebühren. Streit war, ob nach §145 Abs.3 KostO bereits die Bitte um Übersendung des Entwurfs die Gebührspflicht begründet. Das OLG Köln bestätigte die Aufhebung der Kostenrechnung: Erforderlich ist ein Auftrag an den Notar, der ggf. stillschweigend nach §§133,157 BGB zu ermitteln ist. Bloßes Informationsinteresse reicht nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das „Erfordern" im Sinne des §145 Abs.3 S.1 KostO setzt nicht bloß die Bitte um Aushändigung des Entwurfs, sondern einen Auftrag an den Notar voraus.

2

Ein solcher Auftrag kann stillschweigend erteilt sein; für seine Beurteilung sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§133,157 BGB) anzuwenden.

3

Maßgeblich ist, ob nach Treu und Glauben und Verkehrssitte das Verhalten des Beteiligten den Schluss zulässt, ihm werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt.

4

Bloßes Informationsinteresse oder unklare Äußerungen zur Kostentragung begründen keinen Auftrag und damit keine Entwurfsgebühr nach §145 Abs.3 KostO.

§145 Abs.3 KostO – Entwurfsgebühr setzt Auftrag (ggf. stillschweigend) voraus — Themis