Kostenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO nur bei Antrag binnen 2 Jahren nach Erbfall
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer Hinweis des Kostenbeamten auf die Gebührenpflicht und eine Aufforderung zur Wertmitteilung stellen keinen Kostenansatz dar und sind nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar.
Ermittlungen zur Wertfestsetzung vor Erlass eines Kostenansatzes (insbesondere die Anforderung der Verkehrswertangabe) sind dem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und unterliegen keiner isolierten Anfechtung nach § 14 Abs. 2 KostO.
Die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO setzt voraus, dass der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht; auf die Vollzugsfähigkeit innerhalb dieser Frist kommt es nicht an.
Die Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf ist eine Gebührenbefreiung unabhängig von den Gründen der Fristversäumung ausgeschlossen.
§ 60 Abs. 4 KostO ist auf Fälle unverschuldeter Fristversäumung oder objektiver Unmöglichkeit der früheren Antragstellung weder verfassungskonform erweiternd auszulegen noch analog anzuwenden, insbesondere aus Gründen der Kostenklarheit.