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Kostenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO nur bei Antrag binnen 2 Jahren nach Erbfall

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Eine Stiftung beantragte ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und begehrte Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO, obwohl der Erbfall lange zurücklag. Der Kostenbeamte wies auf Gebührenpflicht hin und forderte die Mitteilung des Verkehrswerts; hiergegen wurde „Erinnerung“ eingelegt. Das OLG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil die Verfügung keinen anfechtbaren Kostenansatz darstellte. Zugleich stellte es klar, dass § 60 Abs. 4 KostO eine Ausschlussfrist enthält und bei Fristversäumnis – auch unverschuldet – weder unmittelbar noch analog anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bloßer Hinweis des Kostenbeamten auf die Gebührenpflicht und eine Aufforderung zur Wertmitteilung stellen keinen Kostenansatz dar und sind nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar.

2

Ermittlungen zur Wertfestsetzung vor Erlass eines Kostenansatzes (insbesondere die Anforderung der Verkehrswertangabe) sind dem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und unterliegen keiner isolierten Anfechtung nach § 14 Abs. 2 KostO.

3

Die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO setzt voraus, dass der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht; auf die Vollzugsfähigkeit innerhalb dieser Frist kommt es nicht an.

4

Die Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf ist eine Gebührenbefreiung unabhängig von den Gründen der Fristversäumung ausgeschlossen.

5

§ 60 Abs. 4 KostO ist auf Fälle unverschuldeter Fristversäumung oder objektiver Unmöglichkeit der früheren Antragstellung weder verfassungskonform erweiternd auszulegen noch analog anzuwenden, insbesondere aus Gründen der Kostenklarheit.

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