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Urteil ersetzt notarielle Genehmigung nach § 894 ZPO; Notar zur Umschreibung verpflichtet

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beteiligte zu 1) verlangte vom Notar die Einreichung der Grundbuchumschreibung nach einem Versäumnisurteil, das die Beteiligte zu 2) zur Abgabe einer notariellen Genehmigung verurteilt. Das OLG bestätigt, dass ein solches Urteil gemäß § 894 Abs. 1 ZPO die geforderte Willenserklärung ersetzt, auch wenn der Tenor die notarielle Form erwähnt. Der Notar durfte die Vollzugstätigkeit nicht verweigern; die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil, das die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 894 Abs. 1 ZPO und ersetzt die erklärte Willenserklärung, sofern der Titel die geschuldete Erklärung bestimmt genug wiedergibt.

2

Die inhaltliche Bestimmtheit der ersetzten Erklärung ist anhand des Urteilstenors festzustellen; aus der Formulierung "durch notarielle Erklärung zu genehmigen" folgt, dass eine Genehmigungserklärung geschuldet ist und durch das rechtskräftige Urteil ersetzt wird.

3

Die Ersetzung der Willenserklärung durch ein rechtskräftiges Urteil nach § 894 Abs. 1 ZPO wirkt als Akt der Zwangsvollstreckung; weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen sind in diesem Fall weder erforderlich noch zulässig.

4

Ein Notar darf seine Vollzugstätigkeit (Einreichung des Antrags auf Eigentumsumschreibung) nicht wegen des im Urteil genannten Hinweises auf notarielle Form verweigern, wenn die Voraussetzungen des Vollzugs vorliegen; eine Amtsverweigerung nach § 15 Abs. 1 BNotO liegt nur bei Vorliegen ausreichender Gründe vor.

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