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Berufung gegen Herausgabeverlangen wegen kaufmännischem Zurückbehaltungsrecht und erweitertem Eigentumsvorbehalt zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Konkursverwalter verlangt die Herausgabe eines Radladers; die Beklagte verweist auf ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht und einen erweiterten Eigentumsvorbehalt in ihren AGB. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: § 369 HGB begründet Einrede und im Konkurs ein abgesondertes Befriedigungsrecht mit Selbstverwertung. Fehlen einer Freigaberegelung oder vorübergehende Übersicherung machen den Vorbehalt nicht unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB gewährt dem Kaufmann nicht nur eine Zug-um-Zug-Einrede, sondern nach § 371 HGB auch ein Befriedigungsrecht, das im Konkurs als Recht auf abgesonderte Befriedigung zu behandeln ist.

2

Das Befriedigungsrecht aus § 371 HGB wird im Konkurs als abgesondertes Recht nach § 49 Abs. 1 Ziff. 4 KO mit dem Recht auf Selbstverwertung (§ 127 Abs. 2 KO) gewertet.

3

Der in AGB formularmäßig vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt (z.B. Kontokorrentvorbehalt) ist nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Freigaberegelung oder wegen einer angegebenen Deckungsgrenze per se unwirksam; die Grundsätze zu revolvierenden Globalsicherungen sind entsprechend anwendbar.

4

Die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Freigabe von Sicherungsgut besteht nur, wenn die Sicherheit endgültig nicht mehr benötigt wird; vorübergehende oder nicht dauerhafte Übersicherungen begründen keinen Freigabeanspruch.

Berufung gegen Herausgabeverlangen wegen kaufmännischem Zurückbehaltungsrecht und erweitertem Eigentumsvorbehalt zurückgewiesen — Themis