Berufung gegen Herausgabeverlangen wegen kaufmännischem Zurückbehaltungsrecht und erweitertem Eigentumsvorbehalt zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB gewährt dem Kaufmann nicht nur eine Zug-um-Zug-Einrede, sondern nach § 371 HGB auch ein Befriedigungsrecht, das im Konkurs als Recht auf abgesonderte Befriedigung zu behandeln ist.
Das Befriedigungsrecht aus § 371 HGB wird im Konkurs als abgesondertes Recht nach § 49 Abs. 1 Ziff. 4 KO mit dem Recht auf Selbstverwertung (§ 127 Abs. 2 KO) gewertet.
Der in AGB formularmäßig vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt (z.B. Kontokorrentvorbehalt) ist nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Freigaberegelung oder wegen einer angegebenen Deckungsgrenze per se unwirksam; die Grundsätze zu revolvierenden Globalsicherungen sind entsprechend anwendbar.
Die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Freigabe von Sicherungsgut besteht nur, wenn die Sicherheit endgültig nicht mehr benötigt wird; vorübergehende oder nicht dauerhafte Übersicherungen begründen keinen Freigabeanspruch.