Zurückweisung weiterer sofortiger Beschwerde: Notverwalterbestellung und einstweilige Anordnung nach WEG
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Die Beteiligten 5) und 6) legten weitere sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Anordnung ein. Zentrale Frage war, ob die Anordnung ohne anhängiges Hauptverfahren ergangen sei. Das OLG bestätigt, dass die Antragstellung nach § 26 Abs. 3 WEG das Hauptverfahren begründet und die einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig ist; deshalb ist die Beschwerde unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG setzt die Anhängigkeit eines Hauptverfahrens voraus und kann nicht isoliert erlassen werden.
2
Die Antragstellung auf Bestellung eines Notverwalters unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG begründet die Anhängigkeit des Hauptverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG.
3
Die einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG ist selbständig nicht anfechtbar; eine sofortige Beschwerde ist nur möglich, wenn die Anordnung nicht im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen wurde oder greifbar gesetzeswidrig ist.
4
Eine einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG kann das Gericht nach § 18 FGG jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag aufheben oder ändern, wenn die Voraussetzungen entfallen.