WEG-Verfahren: Feststellungsinteresse fehlt nach inzidenter Entscheidung über Beseitigungsanspruch
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach dem WEG setzt die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus.
Ein Feststellungsinteresse entfällt regelmäßig, wenn die begehrte Feststellung bereits inzident in der Entscheidung über einen Beseitigungsanspruch getroffen wurde und der gegenläufige Leistungsantrag nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.
In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zivilprozessualen Regelungen über das Rechtsschutzbedürfnis entsprechend anzuwenden; insb. sind die Gesichtspunkte von § 256 und § 269 ZPO zu berücksichtigen.
Eine Vereinbarung oder stillschweigende Zustimmung zur Montage einer Antennenanlage begründet eine Duldungspflicht und wirkt grundsätzlich auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, sofern dieser Kenntnis vom Einbau hat.