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WEG-Verfahren: Feststellungsinteresse fehlt nach inzidenter Entscheidung über Beseitigungsanspruch

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragssteller wandten sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Feststellungsantrags in einem WEG-Verfahren. Zentrale Frage war, ob ein Feststellungsinteresse für die Feststellung einer Duldungspflicht besteht. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für unbegründet: Die Duldungspflicht war bereits inzident in der Prüfung eines Beseitigungsantrags entschieden, sodass das Feststellungsinteresse fehlt. Es wendet zivilprozessuale Grundsätze entsprechend an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach dem WEG setzt die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus.

2

Ein Feststellungsinteresse entfällt regelmäßig, wenn die begehrte Feststellung bereits inzident in der Entscheidung über einen Beseitigungsanspruch getroffen wurde und der gegenläufige Leistungsantrag nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.

3

In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zivilprozessualen Regelungen über das Rechtsschutzbedürfnis entsprechend anzuwenden; insb. sind die Gesichtspunkte von § 256 und § 269 ZPO zu berücksichtigen.

4

Eine Vereinbarung oder stillschweigende Zustimmung zur Montage einer Antennenanlage begründet eine Duldungspflicht und wirkt grundsätzlich auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, sofern dieser Kenntnis vom Einbau hat.

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