Weitere Beschwerde: Eintragung des Vornamens "B." zulässig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl des Vornamens gehört zur Personensorge nach § 1626 BGB; Eltern sind bei der Namensgebung grundsätzlich frei, soweit nicht Sitte, Ordnung oder das Kindeswohl verletzt werden.
Ein Vorname ist nur dann unzulässig, wenn er die allgemeine Sitte oder das Kindesinteresse verletzt, etwa durch Lächerlichmachen, Herabwürdigung oder unzumutbare Beeinträchtigung im täglichen Gebrauch.
Kosenamen oder Diminutive sind nicht generell als Vornamen ausgeschlossen; ihre Geeignetheit bemisst sich nach der im allgemeinen Sprachgebrauch bestehenden Bedeutung und dem Namenscharakter in der jeweiligen Region.
Die Eintragung eines als zulässig beurteilten Vornamens kann gerichtlich durch Anweisung an das Standesamt durchgesetzt werden; die Wahl eines weiteren unbedenklichen Rufnamens mildert etwaige Bedenken zugunsten des Kindes ab.