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Weitere Beschwerde: Eintragung des Vornamens "B." zulässig

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Eltern beantragten die Eintragung des Vornamens "B." für ihren Sohn; Standesamt und Landgericht lehnten ab. Das OLG Köln prüft, ob der Name gegen die Sitte oder das Kindeswohl verstößt. Der Senat gewährt den Eltern grundsätzlich große Namenswahlfreiheit nach § 1626 BGB und ordnet die Eintragung an, weil "B." weder herabwürdigend noch lächerlich ist und als weiterer Vorname geführt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl des Vornamens gehört zur Personensorge nach § 1626 BGB; Eltern sind bei der Namensgebung grundsätzlich frei, soweit nicht Sitte, Ordnung oder das Kindeswohl verletzt werden.

2

Ein Vorname ist nur dann unzulässig, wenn er die allgemeine Sitte oder das Kindesinteresse verletzt, etwa durch Lächerlichmachen, Herabwürdigung oder unzumutbare Beeinträchtigung im täglichen Gebrauch.

3

Kosenamen oder Diminutive sind nicht generell als Vornamen ausgeschlossen; ihre Geeignetheit bemisst sich nach der im allgemeinen Sprachgebrauch bestehenden Bedeutung und dem Namenscharakter in der jeweiligen Region.

4

Die Eintragung eines als zulässig beurteilten Vornamens kann gerichtlich durch Anweisung an das Standesamt durchgesetzt werden; die Wahl eines weiteren unbedenklichen Rufnamens mildert etwaige Bedenken zugunsten des Kindes ab.

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