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Beschluss zur Bestellung einer familienfremden Berufsbetreuerin bei familiären Konflikten

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Tochter rügt die Anordnung der Betreuung und die Bestellung einer berufsmäßigen, familienfremden Betreuerin. Streitpunkt sind die Erforderlichkeit der Betreuung trotz einer Kontovollmacht und die Personalauswahl der Betreuerin. Das OLG bestätigt die Betreuung auf Grundlage eines sachverständigen Gutachtens und stellt klar, dass eine auf ein Konto beschränkte Vollmacht keine umfassende Vorsorgevollmacht ersetzt. Wegen erheblicher familiärer Spannungen, unter denen die Betroffene leidet, ist die Bestellung einer familienfremden Berufsbetreuerin zum Wohl der Betroffenen gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf ein einzelnes Konto beschränkte Kontovollmacht ist nicht mit einer sämtliche Angelegenheiten regelnden Vorsorgevollmacht gleichzusetzen und macht eine gerichtliche Betreuung nicht notwendigerweise entbehrlich.

2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person, die durch ein Sachverständigengutachten belegt sind, rechtfertigen die Anordnung einer Betreuung für Vermögens-, Gesundheits- und Umgangssorge (§ 1896 BGB).

3

Bei der Auswahl des Betreuers sind Wille und Wohl des Betroffenen maßgeblich; Familienangehörige haben grundsätzlich Vorrang, können aber aus Gründen des Wohls durch einen familienfremden Berufsbetreuer ersetzt werden (§ 1897 BGB).

4

Die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers ist nur dann gerechtfertigt, wenn erhebliche Konflikte unter nahen Angehörigen vom Betroffenen wahrgenommen werden und die Auswahl des familienfremden Betreuers geeignet ist, diese Spannungen zu mindern.

5

Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Vorverfahren schließt deren spätere Bestallung als Betreuerin nicht aus; das Vorhandensein einer Verfahrenspflegerin entbindet das Gericht nicht von einer materiellen Prüfung der Schutzwürdigkeit und Erforderlichkeit der Betreuung.

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