Beschluss zur Bestellung einer familienfremden Berufsbetreuerin bei familiären Konflikten
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf ein einzelnes Konto beschränkte Kontovollmacht ist nicht mit einer sämtliche Angelegenheiten regelnden Vorsorgevollmacht gleichzusetzen und macht eine gerichtliche Betreuung nicht notwendigerweise entbehrlich.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person, die durch ein Sachverständigengutachten belegt sind, rechtfertigen die Anordnung einer Betreuung für Vermögens-, Gesundheits- und Umgangssorge (§ 1896 BGB).
Bei der Auswahl des Betreuers sind Wille und Wohl des Betroffenen maßgeblich; Familienangehörige haben grundsätzlich Vorrang, können aber aus Gründen des Wohls durch einen familienfremden Berufsbetreuer ersetzt werden (§ 1897 BGB).
Die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers ist nur dann gerechtfertigt, wenn erhebliche Konflikte unter nahen Angehörigen vom Betroffenen wahrgenommen werden und die Auswahl des familienfremden Betreuers geeignet ist, diese Spannungen zu mindern.
Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Vorverfahren schließt deren spätere Bestallung als Betreuerin nicht aus; das Vorhandensein einer Verfahrenspflegerin entbindet das Gericht nicht von einer materiellen Prüfung der Schutzwürdigkeit und Erforderlichkeit der Betreuung.