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Rechtsbeschwerde zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an den Verwalter zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsgegner focht einen Landgerichtsbeschluss an, der ihn zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an die Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters verpflichtete. Das OLG bestätigte, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer nach § 432 BGB die beschlossenen Vorschüsse von einem Miteigentümer verlangen kann. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der Verwalterbestellung. Neuer Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbeachtlich; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer die Zahlung beschlossener Wohngeldvorauszahlungen an das Gemeinschaftsvermögen, auch zu Händen des Verwalters, verlangen.

2

Ansprüche auf beschlossene Wohngeldvorauszahlungen bestehen unabhängig davon, wer zum Verwalter bestellt ist oder ob die Verwalterbestellung rechtmäßig erfolgte.

3

Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind neuer Sachvortrag und erstmals gestellte Anträge unbeachtlich; überprüfungsfähig ist lediglich die Rechtsanwendung des Tatrichters (§ 27 FGG).

4

Formmängel bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit einer Verwalterbestellung; hierfür müssen erhebliche Gründe ersichtlich sein.

Rechtsbeschwerde zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an den Verwalter zurückgewiesen — Themis