Rechtsbeschwerde zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an den Verwalter zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Der Antragsgegner focht einen Landgerichtsbeschluss an, der ihn zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an die Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters verpflichtete. Das OLG bestätigte, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer nach § 432 BGB die beschlossenen Vorschüsse von einem Miteigentümer verlangen kann. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der Verwalterbestellung. Neuer Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbeachtlich; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer die Zahlung beschlossener Wohngeldvorauszahlungen an das Gemeinschaftsvermögen, auch zu Händen des Verwalters, verlangen.
2
Ansprüche auf beschlossene Wohngeldvorauszahlungen bestehen unabhängig davon, wer zum Verwalter bestellt ist oder ob die Verwalterbestellung rechtmäßig erfolgte.
3
Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind neuer Sachvortrag und erstmals gestellte Anträge unbeachtlich; überprüfungsfähig ist lediglich die Rechtsanwendung des Tatrichters (§ 27 FGG).
4
Formmängel bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit einer Verwalterbestellung; hierfür müssen erhebliche Gründe ersichtlich sein.