Beschwerde gegen Ordnungsmittel bei Vertrieb einer Illustrierten zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung, die Verkauf und Vertrieb eines Presseerzeugnisses untersagt und die Entfernung bereits gelieferter Exemplare anordnet, genügt nicht, dass trotz zweckentsprechender, dokumentierter Maßnahmen vereinzelt noch Exemplare erhältlich sind.
Ein Zeitungsverlag muss zur Umsetzung einer Unterlassungsverfügung seine unmittelbaren Vertriebspartner (z. B. Zeitungsgroßisten, Verteiler) unverzüglich informieren; weitergehende Durchgriffspflichten über diese Vertragspartner hinaus bestehen nicht.
Bei Massenvertrieb von Presseerzeugnissen sind umfassende Sicherstellungsmaßnahmen häufig unmöglich; daher sind bei Vollstreckungsmaßnahmen die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Pressefreiheit zu berücksichtigen und die Anforderungen an den Verfügungsadressaten zu mäßigen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Verfügungsadressat seinen Vertriebspartnern gegenüber ausdrücklich rechtliche Konsequenzen (z. B. Regreßandrohungen oder Abbruch der Geschäftsbeziehung) androht, um die Wirksamkeit der Unterlassungsverfügung sicherzustellen.