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Beschwerde gegen Ordnungsmittel bei Vertrieb einer Illustrierten zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Gläubigerin beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeitungsverlag wegen vertriebsweiter Verbreitung einer untersagten Illustrierten. Das OLG Köln hob den Beschluss des LG Bonn auf und wies den Antrag zurück, weil der Verlag seine Vertriebspartner unverzüglich informiert und zweckentsprechende Maßnahmen nachgewiesen hatte. Bei Massenvertrieb von Presseerzeugnissen sind weitergehende Durchgriffs‑ oder Sanktionspflichten nicht ohne Weiteres zumutbar; eine Abwägung mit der Pressefreiheit ist geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung, die Verkauf und Vertrieb eines Presseerzeugnisses untersagt und die Entfernung bereits gelieferter Exemplare anordnet, genügt nicht, dass trotz zweckentsprechender, dokumentierter Maßnahmen vereinzelt noch Exemplare erhältlich sind.

2

Ein Zeitungsverlag muss zur Umsetzung einer Unterlassungsverfügung seine unmittelbaren Vertriebspartner (z. B. Zeitungsgroßisten, Verteiler) unverzüglich informieren; weitergehende Durchgriffspflichten über diese Vertragspartner hinaus bestehen nicht.

3

Bei Massenvertrieb von Presseerzeugnissen sind umfassende Sicherstellungsmaßnahmen häufig unmöglich; daher sind bei Vollstreckungsmaßnahmen die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Pressefreiheit zu berücksichtigen und die Anforderungen an den Verfügungsadressaten zu mäßigen.

4

Es ist nicht erforderlich, dass der Verfügungsadressat seinen Vertriebspartnern gegenüber ausdrücklich rechtliche Konsequenzen (z. B. Regreßandrohungen oder Abbruch der Geschäftsbeziehung) androht, um die Wirksamkeit der Unterlassungsverfügung sicherzustellen.

Beschwerde gegen Ordnungsmittel bei Vertrieb einer Illustrierten zurückgewiesen — Themis