Treffer

Rechtsbeschwerde: Kein Anspruch auf retrospektive Aufstellung der Gesamtrücklage

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin verlangte vom ehemaligen Verwalter eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage für 1990–1997 und stützte sich auf einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Das OLG Köln weist die Rechtsbeschwerde zurück: Ein Verwalter ist über die gesetzliche Jahresabrechnung (§28 Abs.3 WEG) hinaus nicht zur Erstellung retrospektiver Gesamtrücklagen verpflichtet. Soweit ein gesonderter Privatauftrag behauptet wird, ist dies zivilrechtlich und gemeinschaftsrechtlich (Gesamthand/Prozessführungsbefugnis) zu verfolgen; frühere Entscheidungen stehen der Klage entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwalter ist nach § 28 Abs. 3 WEG zur Aufstellung einer Jahresabrechnung nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres verpflichtet, nicht jedoch zur Erstellung einer nachvollziehbaren retrospektiven Gesamtrücklagenaufstellung für vergangene Jahre.

2

Ein Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümerin gegen einen ehemaligen Verwalter auf Durchführung in TOP beschlossener Sonderarbeiten besteht nicht, wenn frühere in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen zwischen denselben Beteiligten diesem Anspruch entgegenstehen (§ 45 Abs. 2 WEG).

3

Behauptet ein Verwalter habe sich außerhalb seiner Amtstätigkeit als Privatperson zur Erstellung gesonderter Abrechnungen verpflichtet, ist dieser Anspruch als zivilrechtlicher Vertrag (z.B. Auftrag) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das WEG-Verfahren ist hierfür nicht der richtige Rechtsweg.

4

Soweit eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft selbst geltend gemacht werden soll, bedarf es zur Durchsetzung eines Anspruchs der Prozessführungsbefugnis der Gesamthand; eine Einzelrechtsverfolgung durch eine einzelne Miteigentümerin ist ohne entsprechende Vollmacht/Beauftragung unzulässig (analog § 62 ZPO).

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