UWG: Zeitungswerbung für PC-Kombination ohne Vorrat und mit abweichender Ware irreführend
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Wirbt ein Händler gegenüber Verbrauchern für Waren ohne Hinweis auf eine nur spätere Lieferbarkeit, darf der Verkehr erwarten, dass die beworbene Ware am Erscheinungstag der Werbung und am Folgetag vorrätig ist.
Weicht die tatsächlich vorgehaltene Ware in für die Kaufentscheidung erheblichen Merkmalen (insbesondere äußere Gestaltung/Abmessungen/Produktbezeichnung) und im Preis von der beworbenen Ware ab, liegt aus Verkehrssicht keine Erfüllung des beworbenen Angebots vor; die Werbung ist irreführend.
Bei bildlicher Darstellung eines Produkts in der Werbung umfasst die durch die Werbung geweckte Erwartung regelmäßig auch die Übereinstimmung der äußeren Gestaltung; Abweichungen sind vom Werbenden darzulegen und als unerheblich zu substantiieren.
Ein Wettbewerbsverstoß einer rechtlich unselbständigen Filiale eines bundesweit tätigen Unternehmens begründet grundsätzlich eine bundesweite Wiederholungsgefahr; eine regionale Beschränkung des Unterlassungstitels kommt ohne besondere örtliche Besonderheiten nicht in Betracht.
Eine regional begrenzte Klagebefugnis bzw. Sachbefugnis des Unterlassungsgläubigers führt im Erkenntnisverfahren grundsätzlich nicht zu einer räumlichen Begrenzung des materiell-rechtlichen Unterlassungsgebots; Beschränkungen sind ggf. im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.