Treffer

UWG-Rufausbeutung: „ratioPyrin“ in Röhrchenverpackung lehnt sich an „Thomapyrin“ an

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Antragsgegnerin wandte sich mit der Berufung gegen die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die das Anbieten und Inverkehrbringen von Schmerztabletten in einer bestimmten Aufmachung untersagt. Streitpunkt war, ob die Hervorhebung des Bestandteils „-Pyrin“ in „ratioPyrin“ zusammen mit einer röhrchenartigen Verpackungsform unlauter an das bekannte Produkt „Thomapyrin“ anknüpft. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte eine unzulässige Rufausbeutung nach § 1 UWG. Die abgegebene Unterlassungserklärung beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht, weil sie die prägenden Merkmale der Beanstandung nicht vollständig erfasste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unlautere Rufausbeutung liegt vor, wenn die mit einer bekannten fremden Ware oder Kennzeichnung verbundenen Gütevorstellungen als Vorspann für den Absatz eigener Produkte eingesetzt werden, auch ohne Herkunftstäuschung.

2

Die hervorgehobene Verwendung eines kennzeichnenden Bestandteils innerhalb einer Produktbezeichnung kann geeignet sein, beim Verkehr die Gütevorstellungen eines bekannten Konkurrenzprodukts wachzurufen und auf das eigene Produkt zu übertragen.

3

Die Übernahme einer im Marktsegment untypischen und als Identitätsmerkmal bekannten Verpackungsform kann in der Gesamtschau eine unzulässige Anlehnung und damit wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründen.

4

Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG wird durch markenrechtliche Spezialregelungen nicht verdrängt, wenn der Unlauterkeitsvorwurf maßgeblich an der konkreten Art der Aufmachung und Verpackung anknüpft.

5

Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie die den Unlauterkeitstatbestand prägenden Merkmale vollständig erfasst.

UWG-Rufausbeutung: „ratioPyrin“ in Röhrchenverpackung lehnt sich an „Thomapyrin“ an — Themis