UWG-Rufausbeutung: „ratioPyrin“ in Röhrchenverpackung lehnt sich an „Thomapyrin“ an
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Unlautere Rufausbeutung liegt vor, wenn die mit einer bekannten fremden Ware oder Kennzeichnung verbundenen Gütevorstellungen als Vorspann für den Absatz eigener Produkte eingesetzt werden, auch ohne Herkunftstäuschung.
Die hervorgehobene Verwendung eines kennzeichnenden Bestandteils innerhalb einer Produktbezeichnung kann geeignet sein, beim Verkehr die Gütevorstellungen eines bekannten Konkurrenzprodukts wachzurufen und auf das eigene Produkt zu übertragen.
Die Übernahme einer im Marktsegment untypischen und als Identitätsmerkmal bekannten Verpackungsform kann in der Gesamtschau eine unzulässige Anlehnung und damit wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründen.
Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG wird durch markenrechtliche Spezialregelungen nicht verdrängt, wenn der Unlauterkeitsvorwurf maßgeblich an der konkreten Art der Aufmachung und Verpackung anknüpft.
Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie die den Unlauterkeitstatbestand prägenden Merkmale vollständig erfasst.