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Berufung gegen Telefaxwerbung für Kanzlei-Suchdienst zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Antragsteller verlangten eine einstweilige Verfügung gegen Telefaxwerbung, mit dem Angebot zur Aufnahme in einen Kanzlei-Suchdienst. Streitpunkt war, ob die Faxwerbung eine wettbewerbliche Handlung i.S.v. § 1 UWG darstellt und § 25 UWG die Dringlichkeitsvermutung begründet. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Wettbewerbsförderungsabsicht des Absenders nicht dargetan und die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht war, sodass der Antrag unzulässig war. Die Antragsteller tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG ist erforderlich, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, Wettbewerb zu fördern, und subjektiv von einer Wettbewerbsförderungsabsicht getragen wird.

2

Die subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht setzt voraus, dass der Handelnde in dem Bewusstsein handelt, auch die Wettbewerbsposition Dritter zu fördern; bloße Eigenwerbung genügt nicht ohne diese Kongruenz.

3

Fehlt ein wettbewerblicher Anspruch, greift die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht.

4

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes und der Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO vom Antragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; unterbleibt dies, ist der Antrag unzulässig.

Berufung gegen Telefaxwerbung für Kanzlei-Suchdienst zurückgewiesen — Themis