Berufung gegen Telefaxwerbung für Kanzlei-Suchdienst zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG ist erforderlich, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, Wettbewerb zu fördern, und subjektiv von einer Wettbewerbsförderungsabsicht getragen wird.
Die subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht setzt voraus, dass der Handelnde in dem Bewusstsein handelt, auch die Wettbewerbsposition Dritter zu fördern; bloße Eigenwerbung genügt nicht ohne diese Kongruenz.
Fehlt ein wettbewerblicher Anspruch, greift die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes und der Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO vom Antragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; unterbleibt dies, ist der Antrag unzulässig.