Treffer

Wirkstoffaustausch bei Altpräparat: „Gleicher Anwendungsbereich“ nach § 105 Abs. 3a AMG

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot des Vertriebs des Arzneimittels „Progona“ wegen angeblich fehlender Zulassung (Rechtsbruch nach § 1 UWG i.V.m. §§ 21 ff., 29 Abs. 3 AMG). Streitpunkt war, ob nach Wirkstoffaustausch beim Altpräparat die fiktive Zulassung fortwirkt, insbesondere ob der Vertrieb noch innerhalb des „gleichen Anwendungsbereichs“ i.S.v. Art. 3 § 7 Abs. 3a S. 2 Nr. 5 AMNG/§ 105 Abs. 3a S. 2 Nr. 5 AMG liegt. Das OLG verneinte eine ausreichende Glaubhaftmachung eines Zulassungsverstoßes, weil „Anwendungsbereich“ weiter als „Indikation“ ist und die Indikationen als nahe verwandt angesehen werden konnten. Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Verfügungsantrag blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des „Anwendungsbereichs“ i.S.v. Art. 3 § 7 Abs. 3a S. 2 Nr. 5 AMNG/§ 105 Abs. 3a S. 2 Nr. 5 AMG ist nicht mit „Indikation“ oder „Anwendungsgebiet“ gleichzusetzen, sondern umfasst auch eng benachbarte und verwandte Anwendungsgebiete bis hin zu einem übergeordneten Krankheitsbild.

2

Ob ein geändertes Arzneimittel nach Wirkstoffaustausch noch im „gleichen Anwendungsbereich“ vertrieben wird, ist durch Vergleich des Arzneimittels im Zeitpunkt der Änderung und des daraus hervorgegangenen Präparats zu beurteilen.

3

Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen „Rechtsbruchs“ setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass das beanstandete Verhalten tatsächlich gegen die maßgeblichen arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften verstößt.

4

Stehen sich im einstweiligen Verfügungsverfahren widersprüchliche Gutachten gegenüber, ohne dass den Mitteln des Antragstellers ein methodischer oder inhaltlicher Vorrang zukommt, geht das non liquet zu Lasten des Antragstellers.

5

Beweis- und Darlegungslastgrundsätze eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens über arzneimittelrechtliche Voraussetzungen sind für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Rechtsbruchs nicht ohne Weiteres übertragbar; es gelten die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze.

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