Markenbenutzung als beschreibende Angabe in Eintragungsofferte (§ 23 Nr. 2 MarkenG)
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Nr. 2 MarkenG schließt Unterlassungsansprüche aus, wenn ein (identisches/ähnliches) Zeichen im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als beschreibende Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer Dienstleistung benutzt wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht.
Eine Benutzung erfolgt nicht „markenmäßig“, wenn das Zeichen im Gesamtkontext lediglich als Bestandteil der Leistungsbeschreibung erscheint und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung vermittelt.
Die Beurteilung, ob eine Zeichenverwendung als Marke oder nur beschreibend erfolgt, richtet sich nach dem Verkehrsverständnis unter Berücksichtigung der optischen und inhaltlichen Einbindung des Zeichens in die konkrete Darstellung.
Wer eine Sittenwidrigkeit bzw. Irreführungsgefahr im Rahmen der Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG geltend macht, hat die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Namensschutzansprüche nach § 12 BGB setzen voraus, dass die Bezeichnung als Unternehmens-, Etablissement- oder Warenzeichen benutzt wird; eine rein beschreibende Verwendung genügt hierfür nicht.