Treffer

Markenbenutzung als beschreibende Angabe in Eintragungsofferte (§ 23 Nr. 2 MarkenG)

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin begehrte Unterlassung wegen der Verwendung von „Pop Komm in Köln…“ in einer Eintragungsofferte für ein Messeausstellerverzeichnis. Streitig war, ob dadurch die ältere Marke „POPKOMM“ bzw. Kennzeichenrechte verletzt werden. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil die Bezeichnung im konkreten Kontext nur zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistung (Eintrag für eine bestimmte Messe) genutzt wurde und nicht markenmäßig. Die Benutzung sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und zudem weder sittenwidrig noch irreführend; Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG sowie §§ 12, 1004 BGB scheiden aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Nr. 2 MarkenG schließt Unterlassungsansprüche aus, wenn ein (identisches/ähnliches) Zeichen im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als beschreibende Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer Dienstleistung benutzt wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht.

2

Eine Benutzung erfolgt nicht „markenmäßig“, wenn das Zeichen im Gesamtkontext lediglich als Bestandteil der Leistungsbeschreibung erscheint und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung vermittelt.

3

Die Beurteilung, ob eine Zeichenverwendung als Marke oder nur beschreibend erfolgt, richtet sich nach dem Verkehrsverständnis unter Berücksichtigung der optischen und inhaltlichen Einbindung des Zeichens in die konkrete Darstellung.

4

Wer eine Sittenwidrigkeit bzw. Irreführungsgefahr im Rahmen der Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG geltend macht, hat die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

5

Namensschutzansprüche nach § 12 BGB setzen voraus, dass die Bezeichnung als Unternehmens-, Etablissement- oder Warenzeichen benutzt wird; eine rein beschreibende Verwendung genügt hierfür nicht.

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