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UWG-Gewinnspiel: Unzulässige Kopplung an Warenbezug und Verbandsklagebefugnis

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein landgerichtliches Unterlassungsurteil wegen der Ankündigung eines Gewinnspiels im Kosmetikversand. Streitpunkt war u.a. die Klagebefugnis des klagenden Verbandes (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) sowie die Unlauterkeit einer suggerierten Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenbezug (§ 1 UWG a.F.). Das OLG bejahte die Verbandsklagebefugnis trotz nichtjuristisch ausgebildeter Mitarbeiter und trotz nachfolgender Anwaltsschreiben. Die Gewinnspielankündigung sei sittenwidrig, weil sie aus Verkehrssicht den Eindruck erwecke, Teilnahme bzw. Gewinnchancen hingen von einer „Test-Anforderung“ ab; versteckte oder missverständliche Hinweise klärten nicht hinreichend auf. Die Berufung wurde zurückgewiesen (mit Tenor-Neufassung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. entfällt nicht schon deshalb, weil Abmahnungen durch nicht juristisch ausgebildetes Personal unterzeichnet werden.

2

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach einer verbandseigenen Abmahnung rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, der Verband verfolge Wettbewerbsverstöße organisatorisch nicht selbst.

3

Die „erhebliche Zahl von Mitgliedern“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. kann durch eine Mitgliederliste hinreichend dargelegt werden, wenn daraus eine relevante Anzahl von Unternehmen desselben oder verwandten Marktsegments hervorgeht.

4

Ein Gewinnspiel ist nach § 1 UWG a.F. unlauter, wenn die Werbung beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die Teilnahme oder die Gewinnchance hänge von einem Warenbezug ab, auch wenn dies tatsächlich nicht beabsichtigt ist.

5

Zur Vermeidung einer unzulässigen Kopplung muss die Unabhängigkeit der Teilnahme vom Warenbezug eindeutig und unmissverständlich in der Werbung klargestellt werden; versteckte, leicht übersehbare oder mehrdeutige Hinweise genügen nicht.

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