Markenverletzung durch Reimport: EU/EWR-Erschöpfung und Auskunft nach § 19 MarkenG
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfasst auch das Inverkehrbringen von Originalware im Inland, wenn dieses ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt.
Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt grundsätzlich nur ein, wenn die Markenware erstmals im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hierfür trifft den in Anspruch Genommenen.
Konzerninterne Warenbewegungen begründen regelmäßig kein „Inverkehrbringen“, solange die Ware dadurch nicht in Beziehungen außerhalb des Unternehmens/Konzerns gelangt.
Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG umfasst auch den Vertrieb von „widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“, wenn gerade der Vertrieb eine Markenverletzung darstellt, auch bei Originalware.
Der Verletzer kann dem Auskunfts- und Abwehrbegehren nicht entgegenhalten, die Feststellung des Vertriebswegs beruhe auf einem (behauptet) wettbewerbswidrigen Codierungssystem, wenn die Rechte aus Markenverletzung und nicht aus Vertriebsbindung durchgesetzt werden.