Treffer

Markenverletzung durch Reimport: EU/EWR-Erschöpfung und Auskunft nach § 19 MarkenG

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte die Markenlizenznehmerin neben Unterlassung Auskunft zu Lieferquellen und Abnehmern von „Davidoff“-Duftwasser aus dem „grauen Markt“. Nach übereinstimmender Erledigung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wurden die Kosten nach § 91a ZPO dem Händler auferlegt. Das OLG bejahte eine Markenverletzung, weil die Ware erstmals in Taiwan in Verkehr gebracht und ohne Zustimmung in den EU/EWR-Raum reimportiert wurde; Erschöpfung nach § 24 MarkenG sei nicht dargetan. Die Auskunft nach § 19 MarkenG sei im Wege der EV bei offensichtlicher Rechtsverletzung zulässig und verhältnismäßig; ein angeblich wettbewerbswidriges Codierungssystem stehe der Rechtsverfolgung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfasst auch das Inverkehrbringen von Originalware im Inland, wenn dieses ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt.

2

Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt grundsätzlich nur ein, wenn die Markenware erstmals im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hierfür trifft den in Anspruch Genommenen.

3

Konzerninterne Warenbewegungen begründen regelmäßig kein „Inverkehrbringen“, solange die Ware dadurch nicht in Beziehungen außerhalb des Unternehmens/Konzerns gelangt.

4

Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG umfasst auch den Vertrieb von „widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“, wenn gerade der Vertrieb eine Markenverletzung darstellt, auch bei Originalware.

5

Der Verletzer kann dem Auskunfts- und Abwehrbegehren nicht entgegenhalten, die Feststellung des Vertriebswegs beruhe auf einem (behauptet) wettbewerbswidrigen Codierungssystem, wenn die Rechte aus Markenverletzung und nicht aus Vertriebsbindung durchgesetzt werden.

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