Handelsregistergebühren nach EuGH C-188/95: § 26 KostO gilt übergangsweise reduziert fort
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG ist unmittelbar anwendbar und kann von Einzelnen vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden.
Gebühren für Handelsregistereintragungen dürfen nur in einer Höhe erhoben werden, die die (einschließlich anteiliger Gemeinkosten ermittelten) Kosten der betreffenden Förmlichkeit nicht übersteigt; überhöhte Gebühren sind gemeinschaftsrechtswidrig.
§ 26 KostO kann bis zu einer Neuregelung weiterhin Grundlage der Gebührenerhebung für Handelsregistereintragungen sein, wenn die Gebühren im Wege geltungserhaltender Reduktion auf ein europarechtskonformes Maß zurückgeführt werden.
Bei der kostenrechtlichen Bemessung der Registergebühren dürfen neben unmittelbaren Sach- und Personalkosten auch anteilige allgemeine Verwaltungskosten sowie mit der Eintragung zusammenhängende weitere Kostenpositionen berücksichtigt werden.
Die Abmeldung eines Geschäftsführers und die Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers sind kostenrechtlich selbständige Gegenstände („spätere Anmeldungen“) und können nicht allein wegen ihres Bezugs zur Vertretung als gegenstandsgleich behandelt werden.