Erbscheinsantrag: wirksame und unwiderrufliche Rücknahme im Beschwerdeverfahren
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden; die Rücknahme kann auch gegenüber dem Beschwerdegericht erfolgen.
Die Rücknahme eines Erbscheinsantrags ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und kann nicht als verfahrensgestaltende Erklärung wegen Willensmängeln angefochten werden.
Das Rechtsbeschwerdegericht darf von Amts wegen unstreitige, sich aus den Akten unzweifelhaft ergebende Tatsachen heranziehen, die darauf schließen lassen, daß Verfahrensvorschriften (z. B. Wegfall des Antrags) verletzt sind.
In Erbscheinsverfahren ist die Änderung oder Neubeantragung des Sachantrags in der Beschwerdeinstanz nicht statthaft; neue Anträge sind beim Nachlassgericht zu stellen.
Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn er den Erbscheinsantrag im Beschwerdeverfahren zurücknimmt und hierdurch das Verfahren in der Hauptsache beendet wird.