Handelsregistergebühren: Prokuraeintragung als Formalität i.S.d. Art. 10 c RL 69/335/EWG
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Prokura im Handelsregister ist eine „Formalität“ im Sinne von Art. 10 Buchst. c RL 69/335/EWG, wenn sie an einen für Betätigung und Organisation von Gesellschaften typischen Vorgang anknüpft.
Für den Zusammenhang „auf Grund ihrer Rechtsform“ i.S.d. Art. 10 Buchst. c RL 69/335/EWG genügt ein sachlicher Bezug der Förmlichkeit zur gesellschaftstypischen Struktur und Tätigkeit; eine ausschließliche Rechtsformspezifik ist nicht erforderlich.
Abgaben für registerrechtliche Formalitäten haben nur dann Gebührencharakter i.S.d. RL 69/335/EWG, wenn ihre Höhe allein nach den Kosten der betreffenden Förmlichkeit bemessen wird.
Eine wertabhängige Gebührenbemessung nach § 26 KostO, die sich am (zusammenzurechnenden) Geschäftswert orientiert, spricht gegen den Gebührencharakter im Sinne der RL 69/335/EWG.
Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 KostO kann das Beschwerdegericht die Sache ermessensfehlerfrei zur erneuten Entscheidung an den Kostenbeamten zurückverweisen (§ 575 ZPO analog).