Treffer

Handelsregistergebühren: Prokuraeintragung als Formalität i.S.d. Art. 10 c RL 69/335/EWG

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Kostenverfahren wandte sich die Beteiligte gegen eine nach § 26 KostO wertabhängig berechnete Kostenrechnung für die Eintragung von 18 Prokuren und Löschung von 5 Prokuren. Streitig war nach EuGH „Fantask“, ob die Eintragung/Löschung von Prokuren als Formalität i.S.d. Art. 10 lit. c RL 69/335/EWG gilt und Gebühren sich an den tatsächlichen Kosten orientieren müssen. Das OLG Köln bejahte die Anwendbarkeit der Richtlinie und bestätigte, dass die wertorientierten Gebühren nach § 26 KostO keinen Gebührencharakter im Richtliniensinne haben. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die landgerichtliche Aufhebung der Kostenrechnung und Zurückverweisung an den Kostenbeamten blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Prokura im Handelsregister ist eine „Formalität“ im Sinne von Art. 10 Buchst. c RL 69/335/EWG, wenn sie an einen für Betätigung und Organisation von Gesellschaften typischen Vorgang anknüpft.

2

Für den Zusammenhang „auf Grund ihrer Rechtsform“ i.S.d. Art. 10 Buchst. c RL 69/335/EWG genügt ein sachlicher Bezug der Förmlichkeit zur gesellschaftstypischen Struktur und Tätigkeit; eine ausschließliche Rechtsformspezifik ist nicht erforderlich.

3

Abgaben für registerrechtliche Formalitäten haben nur dann Gebührencharakter i.S.d. RL 69/335/EWG, wenn ihre Höhe allein nach den Kosten der betreffenden Förmlichkeit bemessen wird.

4

Eine wertabhängige Gebührenbemessung nach § 26 KostO, die sich am (zusammenzurechnenden) Geschäftswert orientiert, spricht gegen den Gebührencharakter im Sinne der RL 69/335/EWG.

5

Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 KostO kann das Beschwerdegericht die Sache ermessensfehlerfrei zur erneuten Entscheidung an den Kostenbeamten zurückverweisen (§ 575 ZPO analog).

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