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Berufung wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Beckenschlagader-Bypass zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger rügte nach einer Bypass-Operation Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das OLG Köln schloss sich der erstinstanzlichen Feststellung an, dass die Bypass-Operation indiziert war und PTA/PTL keine echte Alternative darstellten. Die Aufklärung durch Gespräch und unterschriebenes Merkblatt genügte; selbst bei Teilmängeln wäre eine hypothetische Einwilligung anzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn eine echte, gleichwertige Alternative mit abweichenden Risiken besteht oder die gewählte Methode nicht die Methode der Wahl ist.

2

Eine besondere Aufklärung über allgemein bekannte oder nur geringfügig wahrscheinliche Folge- und Begleitrisiken (z. B. Narbenbruch) ist nicht erforderlich, sofern keine erhöhte individuelle Wahrscheinlichkeit vorliegt.

3

Ein etwaiger Aufklärungsmangel ist nur dann haftungsbegründend, wenn der Patient darlegt und nachweist, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Behandlung nicht vorgenommen hätte; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Kann festgestellt werden, dass der Patient auch bei Kenntnis eines möglichen, aber wenig wahrscheinlichen Risikos die dringend indizierte Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht abgelehnt hätte, tritt die hypothetische Einwilligung ein.

Berufung wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Beckenschlagader-Bypass zurückgewiesen — Themis