Berufung wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Beckenschlagader-Bypass zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn eine echte, gleichwertige Alternative mit abweichenden Risiken besteht oder die gewählte Methode nicht die Methode der Wahl ist.
Eine besondere Aufklärung über allgemein bekannte oder nur geringfügig wahrscheinliche Folge- und Begleitrisiken (z. B. Narbenbruch) ist nicht erforderlich, sofern keine erhöhte individuelle Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Ein etwaiger Aufklärungsmangel ist nur dann haftungsbegründend, wenn der Patient darlegt und nachweist, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Behandlung nicht vorgenommen hätte; bloße Vermutungen genügen nicht.
Kann festgestellt werden, dass der Patient auch bei Kenntnis eines möglichen, aber wenig wahrscheinlichen Risikos die dringend indizierte Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht abgelehnt hätte, tritt die hypothetische Einwilligung ein.