Treffer

Kostenentscheidung: Verzögerung der Haftpflichtversicherung dem Beklagten nicht zurechenbar

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Kläger korrespondierten vor Klageerhebung ausschließlich mit der Haftpflichtversicherung und klagten allein gegen den Ersatzpflichtigen. Das OLG Köln stellte fest, dass für die Entscheidung nach § 91a, § 93 ZPO allein das Verhalten des Beklagten maßgeblich ist. Eine Verzögerung durch den Versicherer ist dem Beklagten nicht automatisch anzulasten; daher tragen die Kläger die Verfahrenskosten, jedoch je zur Hälfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beurteilung der Kostenentscheidung nach § 91a, § 93 ZPO kommt es allein auf das Verhalten des Beklagten vor Klageerhebung an; Verzögerungen des Haftpflichtversicherers werden dem Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet.

2

Ob eine Prüfungs- oder Bearbeitungsfrist der Haftpflichtversicherung unangemessen lang ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern ist einzelfallabhängig und richtet sich nach dem Umfang der erforderlichen Sachaufklärung.

3

Veranlassung zur Klageerhebung besteht nur, wenn das Verhalten des Anspruchsgegners den Schluss rechtfertigt, dass der Anspruch ohne Klage nicht durchgesetzt werden kann; das Verhalten des Versicherers ersetzt nicht das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger.

4

Bei der Kostentragung mehrerer Kläger ist § 100 Abs. 1 ZPO anzuwenden; die gesamtschuldnerische Haftung nach § 100 Abs. 4 ZPO gilt nur für Beklagte und Widerbeklagte, nicht für Kläger.

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