Treffer

GmbH-Anteilskauf: Liquiditätsverpflichtung erhöht Beurkundungs-Geschäftswert (§ 30 KostO)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem notariellen Vertrag über die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen verpflichteten sich die Erwerber zusätzlich, die Gesellschaft so liquiditätsmäßig auszustatten, dass bestehende Kaufpreisverbindlichkeiten aus früheren Verträgen erfüllt werden können. Streit bestand über den Geschäftswert der Beurkundungsgebühr und die Frage, ob diese Verpflichtung wie eine Forderungssicherung nach § 23 KostO zu bewerten ist. Das OLG Köln bejahte die Hinzurechnung als zusätzliche Gegenleistung, verwarf jedoch § 23 KostO als Bewertungsmaßstab. Der Wert sei vielmehr nach § 30 Abs. 1 KostO im Wege tatrichterlichen Ermessens zu schätzen; weil das LG weder Notarermessen überprüfte noch eigenes Ermessen ausübte, wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurkundung eines Vertrags über die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen ist der Geschäftswert nach § 39 Abs. 2 KostO zu bestimmen; § 20 Abs. 1 KostO ist auf den Kauf von Rechten nicht anwendbar.

2

Ungewöhnliche, neben dem Kaufpreis übernommene Verpflichtungen der Erwerber (z.B. Investitions-, Entschuldungs- oder Liquiditätsausstattungsverpflichtungen) sind als zusätzliche Gegenleistung für die Überlassung bei der Geschäftswertbemessung dem Kaufpreis hinzuzurechnen.

3

Eine Verpflichtung der Erwerber, die Gesellschaft so auszustatten, dass diese eigene Verbindlichkeiten termingerecht erfüllen kann, ist regelmäßig keine „Sicherstellung einer Forderung“ i.S.d. § 23 KostO, sofern damit keine zusätzliche persönliche Haftung für Gläubigerforderungen begründet wird.

4

Der Wert einer solchen zusätzlichen Leistung ist nach § 30 Abs. 1 KostO nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen und im Wege tatrichterlichen Ermessens zu schätzen.

5

Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO ist eine Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar; unterlässt das Beschwerdegericht die Ermessensprüfung bzw. eine eigene Ermessensausübung, beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler.

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