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Kfz-Kauf: Hinweis auf geregelten Katalysator als Zusicherung steuerlicher Vorteile

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
In einem Berufungsverfahren aus einem Gebrauchtwagenkauf verlangte der Käufer Schadensersatz wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften. Das OLG Köln bejahte eine stillschweigende Zusicherung steuerlicher Vorteile, wenn der Verkäufer das Fahrzeug ausdrücklich als mit geregeltem Katalysator ausgestattet anpreist, obwohl tatsächlich keine Steuerbegünstigung besteht. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss erfasst zugesicherte Eigenschaften nicht; ein individueller Ausschluss wäre jedenfalls einschränkend auszulegen. Der Käufer erhielt im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz; weitergehende Schadenspositionen wurden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der ausdrückliche Hinweis des Verkäufers auf das Vorhandensein eines geregelten Katalysators enthält regelmäßig die stillschweigende Zusicherung, dass damit steuerliche Vorteile verbunden sind.

2

Steuerliche Vorteile, die an eine bestimmte Fahrzeugausstattung (z.B. Abgasreinigungsanlage) anknüpfen und Wert sowie Brauchbarkeit beeinflussen, können zusicherungsfähige Eigenschaften i.S.d. §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F. sein.

3

Erweckt der Verkäufer durch Angaben zur Fahrzeugausstattung die Verkehrsvorstellung einer Steuerbegünstigung, muss er darüber aufklären, wenn diese Begünstigung tatsächlich nicht besteht; die Nichterweislichkeit der Aufklärung geht zulasten des Verkäufers.

4

Ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss lässt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt; ein individueller Gewährleistungsausschluss ist jedenfalls so auszulegen, dass er mit einer (auch stillschweigenden) Zusicherung nicht in Widerspruch steht.

5

Beim „großen Schadensersatz“ im Gebrauchtwagenkauf ist gezogener Nutzungsvorteil im Wege der Vorteilsausgleichung nach einer Wertschwund-/Restlaufleistungsformel anzurechnen; weitergehende Schäden sind nur ersatzfähig, soweit sie vom Schutzzweck der Zusicherung umfasst sind.

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