Weitere Beschwerde gegen Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO ist statthaft und fristgerecht, wenn die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO geforderte neue und selbständige Beschwer entstanden ist.
Eine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse gegen die angegriffene Maßnahme mehr verbleibt.
Die Eintragung der erweiterten Pfändbarkeit nach § 850d ZPO kann ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse begründen, weil dadurch Zuwendungen zugreift werden können, die sonst pfändungsfrei wären.
Zur Begründung einer vorsätzlichen Zahlungsverweigerung sind konkrete, nachvollziehbare Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die relevanten Zeiträume erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn das Beschwerdevorbringen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.