Treffer

Weitere Beschwerde gegen Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner begehrt die zulässige sofortige weitere Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss, mit dem seine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen wurde. Zentral ist, ob ein Rechtsschutzinteresse gegen die Anordnung der erweiterten Pfändung besteht und ob der Schuldner vorsätzliche Zahlungsverweigerung nachweist. Der Senat bestätigt die Zurückweisung mangels überzeugender Substantiierung und weist den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO ist statthaft und fristgerecht, wenn die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO geforderte neue und selbständige Beschwer entstanden ist.

2

Eine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse gegen die angegriffene Maßnahme mehr verbleibt.

3

Die Eintragung der erweiterten Pfändbarkeit nach § 850d ZPO kann ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse begründen, weil dadurch Zuwendungen zugreift werden können, die sonst pfändungsfrei wären.

4

Zur Begründung einer vorsätzlichen Zahlungsverweigerung sind konkrete, nachvollziehbare Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die relevanten Zeiträume erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn das Beschwerdevorbringen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Weitere Beschwerde gegen Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen — Themis