Berufung abgewiesen: Vaterschaftsfeststellung gegen anerkannten Dritten unzulässig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Feststellung der positiven Vaterschaft nach § 1600d I BGB ist unzulässig, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes nach §§ 1592 Nr.1, 2, 1593 BGB besteht.
Die Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses setzt nach § 1595 BGB die Zustimmung der Mutter voraus; seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, ob ein anderer Mann bereits eine Feststellungsklage erhoben hat (§ 1594 II BGB).
Die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1600 BGB steht nur dem Anerkennenden, der Mutter und dem Kind zu; Dritte sind zur Anfechtung nicht berechtigt und können so nicht die Voraussetzungen für eine positive Feststellungsklage schaffen.
§ 1600d I BGB verdrängt eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage nach § 256 ZPO, sodass diese insoweit unzulässig ist.