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Berufung abgewiesen: Vaterschaftsfeststellung gegen anerkannten Dritten unzulässig

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft; zwischenzeitlich hat ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt und die Mutter zugestimmt. Das OLG Köln hält die Klage und den Hilfsantrag für unzulässig, weil nach § 1600d I BGB bei bestehender Vaterschaft eines Dritten keine Feststellungsklage zulässig ist. Eine verfassungsrechtliche Rüge wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Feststellung der positiven Vaterschaft nach § 1600d I BGB ist unzulässig, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes nach §§ 1592 Nr.1, 2, 1593 BGB besteht.

2

Die Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses setzt nach § 1595 BGB die Zustimmung der Mutter voraus; seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, ob ein anderer Mann bereits eine Feststellungsklage erhoben hat (§ 1594 II BGB).

3

Die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1600 BGB steht nur dem Anerkennenden, der Mutter und dem Kind zu; Dritte sind zur Anfechtung nicht berechtigt und können so nicht die Voraussetzungen für eine positive Feststellungsklage schaffen.

4

§ 1600d I BGB verdrängt eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage nach § 256 ZPO, sodass diese insoweit unzulässig ist.

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