Treffer

Betreueraufwand 1992–1996: Anwendung BGB a.F., Fristbeginn erst bei Amtsende, 30‑Jahres‑Verjährung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Mutter als ehrenamtliche Betreuerin beantragte Aufwandsentschädigung ab 1.1.1992. Streitpunkte waren das anwendbare Recht für Zeiträume vor dem 1.1.1999, der Beginn der dreimonatigen Geltendmachungsfrist und die Verjährungsfrist. Das OLG bestätigt das LG: für Zeiträume bis 31.12.1998 gelten die früheren BGB‑Vorschriften; die 3‑Monatsfrist beginnt erst mit Beendigung des Betreueramts und Ansprüche nach §1836a BGB a.F. verjähren nach 30 Jahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Aufwandsentschädigungen, die Zeiträume vor dem 1.1.1999 betreffen, sind die bis dahin geltenden Vorschriften des BGB a.F. anzuwenden; neuere Regelungen ohne ausdrückliche Übergangsregel wirken nicht zurück.

2

Die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramts und läuft nicht bereits während der laufenden Betreuung.

3

Der Anspruch des Betreuers auf Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB a.F. unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) und nicht der verkürzten Frist für Vergütungsansprüche.

4

Die Verweisung in § 1835 Abs. 4 BGB a.F. auf Vorschriften des ZSEG bezieht sich auf verfahrensrechtliche Regelungen der Entschädigung; materielle Verjährungsfragen werden dadurch nicht geregelt.

5

Nahestehende Verwandtschaft des Betreuers (z. B. Mutter) steht einer Aufwandsentschädigung nicht grundsätzlich entgegen, sofern die materiellen Voraussetzungen (ehrenamtliche Betreuung, offensichtliche Mittellosigkeit) erfüllt sind.

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