Betreueraufwand 1992–1996: Anwendung BGB a.F., Fristbeginn erst bei Amtsende, 30‑Jahres‑Verjährung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Aufwandsentschädigungen, die Zeiträume vor dem 1.1.1999 betreffen, sind die bis dahin geltenden Vorschriften des BGB a.F. anzuwenden; neuere Regelungen ohne ausdrückliche Übergangsregel wirken nicht zurück.
Die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramts und läuft nicht bereits während der laufenden Betreuung.
Der Anspruch des Betreuers auf Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB a.F. unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) und nicht der verkürzten Frist für Vergütungsansprüche.
Die Verweisung in § 1835 Abs. 4 BGB a.F. auf Vorschriften des ZSEG bezieht sich auf verfahrensrechtliche Regelungen der Entschädigung; materielle Verjährungsfragen werden dadurch nicht geregelt.
Nahestehende Verwandtschaft des Betreuers (z. B. Mutter) steht einer Aufwandsentschädigung nicht grundsätzlich entgegen, sofern die materiellen Voraussetzungen (ehrenamtliche Betreuung, offensichtliche Mittellosigkeit) erfüllt sind.