WEG: Gegenvorstellung nach Verwerfung wegen Beschwerdewerts – Sachentscheidungspflicht
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftig werdende Beschwerdeentscheidung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht wegen irrtümlich angenommener Unzulässigkeit nicht in die Sachprüfung eingetreten ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat nach zulässiger Gegenvorstellung eine zuvor wegen angeblich fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen verworfene Beschwerde erneut zu prüfen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – in der Sache zu entscheiden.
Bei der Auslegung einer Teilungserklärung im Wohnungseigentumsrecht ist auf Wortlaut und nächstliegende objektive Bedeutung aus Sicht eines unbefangenen Lesers abzustellen; subjektive Vorstellungen der Beteiligten sind unbeachtlich.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer mit Dauerwirkung sind objektiv-normativ auszulegen, weil auch Sondernachfolger auf den objektiven Erklärungsinhalt vertrauen dürfen.
Ein Eigentümerbeschluss ist anfechtbar, wenn sein objektiver Erklärungsinhalt mehrdeutig und missverständlich ist und dadurch der Eindruck einer zustimmungsbedürftigen Änderung der Teilungserklärung entstehen kann.