Treffer

WEG: Gegenvorstellung nach Verwerfung wegen Beschwerdewerts – Sachentscheidungspflicht

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Rechtsbeschwerdegericht hatte eine sofortige weitere Beschwerde im WEG-Verfahren zunächst wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts (§ 45 Abs. 1 WEG) als unzulässig verworfen. Auf zulässige Gegenvorstellung hin hob es diese Verwerfung auf, weil der ausreichende Beschwerdewert nachträglich anhand vorgelegter Unterlagen klargestellt wurde. In der Sache wies der Senat die sofortige weitere Beschwerde jedoch als unbegründet zurück und bestätigte die landgerichtliche Entscheidung. Maßgeblich war die objektive Auslegung von Teilungserklärung und Eigentümerbeschluss sowie die Mehrdeutigkeit des Beschlusses zur „Änderung der Wohnflächen und Umlageschlüssel“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftig werdende Beschwerdeentscheidung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht wegen irrtümlich angenommener Unzulässigkeit nicht in die Sachprüfung eingetreten ist.

2

Das Rechtsbeschwerdegericht hat nach zulässiger Gegenvorstellung eine zuvor wegen angeblich fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen verworfene Beschwerde erneut zu prüfen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – in der Sache zu entscheiden.

3

Bei der Auslegung einer Teilungserklärung im Wohnungseigentumsrecht ist auf Wortlaut und nächstliegende objektive Bedeutung aus Sicht eines unbefangenen Lesers abzustellen; subjektive Vorstellungen der Beteiligten sind unbeachtlich.

4

Beschlüsse der Wohnungseigentümer mit Dauerwirkung sind objektiv-normativ auszulegen, weil auch Sondernachfolger auf den objektiven Erklärungsinhalt vertrauen dürfen.

5

Ein Eigentümerbeschluss ist anfechtbar, wenn sein objektiver Erklärungsinhalt mehrdeutig und missverständlich ist und dadurch der Eindruck einer zustimmungsbedürftigen Änderung der Teilungserklärung entstehen kann.

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