Verwerfung der Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung als unzulässig
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch ein Landgericht für ein in der Hauptsache anhängiges Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde unzulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).
Ein Landgericht ist i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO auch dann als Beschwerdegericht tätig, wenn es in der Beschwerdeinstanz über die Hauptsache entscheidet und aus diesem Anlass den Geschäfts-wert für das Beschwerdeverfahren festsetzt.
Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kostenfestsetzung richtet sich nach den Zulassungs- und Verweisungsregelungen der KostO; eine Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht macht die nachfolgende Beschwerde unzulässig.
Bei Auslegung der KostO kommt der ständigen Rechtsprechung des Senats Beachtlichkeit zu; abweichende Auffassungen sind zurückzuweisen, soweit sie der Auslegung der genannten Vorschriften widersprechen.