Berufung: Ausgleichsanspruch nach Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 138 Abs. 1 BGB nichtiger Bürgschaftsvertrag begründet keine Gesamtschuld und damit keinen Ausgleichsanspruch nach §§ 774 Abs. 2, 426 BGB.
Eine Bürgschaft kann sittenwidrig sein, wenn der Bürge in wirtschaftlicher Hinsicht krass überfordert ist; diese Beurteilung gilt auch bei nahen Angehörigen (z. B. Geschwistern).
Dem Kreditgeber ist die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen entgegenzuhalten, wenn er sich durch Einholung von Auskünften darüber hätte vergewissern können.
Die Vermutung, dass eine sinnlose Bürgschaft auf emotionaler Verbundenheit beruht, wird nur durch ein nachweisbares Eigeninteresse des Bürgen widerlegt; bloße mittelbare Vorteile reichen nicht aus.
Eine teilweise Aufrechterhaltung der Bürgschaft in einem für den Bürgen tragbaren Umfang kommt nur in Betracht, wenn das Haftungsrisiko durch rechtlich gesicherte Sicherheiten tatsächlich auf ein vertretbares Maß beschränkt ist.