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Berufung: Ausgleichsanspruch nach Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte von der Beklagten Ausgleichsleistungen aus einer Bürgschaft. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil und wies die Klage ab, weil die Bürgschaft nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig war. Die Beklagte war nach ihren Einkommensverhältnissen krass überfordert und die Bank hätte die mangelnde Leistungsfähigkeit erkennen können; eine teilweise Aufrechterhaltung war nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 138 Abs. 1 BGB nichtiger Bürgschaftsvertrag begründet keine Gesamtschuld und damit keinen Ausgleichsanspruch nach §§ 774 Abs. 2, 426 BGB.

2

Eine Bürgschaft kann sittenwidrig sein, wenn der Bürge in wirtschaftlicher Hinsicht krass überfordert ist; diese Beurteilung gilt auch bei nahen Angehörigen (z. B. Geschwistern).

3

Dem Kreditgeber ist die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen entgegenzuhalten, wenn er sich durch Einholung von Auskünften darüber hätte vergewissern können.

4

Die Vermutung, dass eine sinnlose Bürgschaft auf emotionaler Verbundenheit beruht, wird nur durch ein nachweisbares Eigeninteresse des Bürgen widerlegt; bloße mittelbare Vorteile reichen nicht aus.

5

Eine teilweise Aufrechterhaltung der Bürgschaft in einem für den Bürgen tragbaren Umfang kommt nur in Betracht, wenn das Haftungsrisiko durch rechtlich gesicherte Sicherheiten tatsächlich auf ein vertretbares Maß beschränkt ist.

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