Fristlose Kündigung bei Heizungsausfall und Mietminderung: Räumungsklage abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume setzt die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 556 BGB a.F.).
Bei Wohnraummiete ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 554 BGB a.F. nur wirksam, wenn der Mietrückstand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht; berechtigte Mietminderungen sind hierbei zu berücksichtigen.
Ein erheblicher Heizungsausfall in den Wintermonaten kann eine Mietminderung von jedenfalls 50 % rechtfertigen, wenn die Nutzbarkeit der Wohnräume ganz erheblich beeinträchtigt ist.
Bestreitet eine Partei detaillierten Tatsachenvortrag der Gegenseite nicht substantiiert, gilt dieser Vortrag nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden.
Eine zunächst unwirksame fristlose Kündigung kann nicht durch Nachschieben erst nach Zugang entstandener Kündigungsgründe „wirksam werden“; spätere Rückstände erfordern eine erneute Kündigungserklärung.